In den Bereichen Nachlassplanung und Nachlassverwaltung hört man häufig die Begriffe „erbliches Vermögen“ und „nicht-erbliches Vermögen“. Es ist wichtig, den Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen zu verstehen. Nachlassvermögen ist das Vermögen, das aufgrund eines letzten Willens und Testaments übergeht. Nicht-nachlassfähiges Vermögen ist dagegen das Vermögen, das nicht aufgrund eines Testaments übergeht. Beispiele für nicht-nachlassfähiges Vermögen sind Gemeinschaftskonten, die mit „JTWROS“ (joint tenants with rights of survivorship) gekennzeichnet sind, „POD“-Konten (payable on death) und Grundbesitz auf den Namen beider Ehegatten. Weitere Beispiele sind Versicherungspolicen, IRA-Konten und Rentenversicherungen, in denen ausdrücklich Begünstigte benannt sind.

Bei nicht vererbbarem Vermögen geht das Vermögen mit dem Tod auf bestimmte andere Personen über. Das Vermögen geht nicht im Wege des Testaments über. So geht beispielsweise ein Bankkonto, das auf den Namen zweier Personen lautet und mit dem Vermerk „JTWROS“ versehen ist, nach dem Tod eines der gemeinsamen Eigentümer automatisch auf den Überlebenden über. Ebenso geht eine Immobilie, die zwei verheirateten Personen als „Ehemann und Ehefrau“ gehört, beim Tod des zuerst verstorbenen Ehepartners automatisch auf den überlebenden Ehepartner über. Darüber hinaus geht ein Rentenfonds oder eine Versicherungspolice nach dem Tod des Eigentümers des Rentenfonds oder der Police auf die Person über, die als Begünstigter benannt wurde.

Was am wichtigsten zu verstehen ist, ist, dass diese Vermögenswerte nicht gemäß den Bestimmungen des Testaments übergehen. So kann eine Mutter ihrem Sohn nicht testamentarisch ein gemeinsames Bankkonto vererben, wenn das Konto auf den Namen der Mutter und ihrer Tochter lautet. Nach dem Tod der Mutter geht das Konto an die Tochter über. Im gleichen Sinne können Immobilien, die auf den Namen von „Eheleuten“ lauten, erst dann testamentarisch einem Dritten vermacht werden, wenn beide Ehegatten verstorben sind.

Bei der Erstellung eines Testaments müssen Sie wissen, welche Vermögenswerte zum Nachlassvermögen gehören und welche nicht. Sie müssen wissen, welche Vermögenswerte gemäß Ihrem Testament und welche außerhalb Ihres Testaments vererbt werden. Wenn Sie nicht wissen, wie diese Vermögenswerte vererbt werden, könnte Ihre Nachlassplanung sinnlos werden.

Sie müssen auch das Konzept der nicht vererbbaren Vermögenswerte verstehen, selbst wenn Ihr Testament fertiggestellt ist. In einigen Fällen kann es nämlich vorkommen, dass eine Person testamentarisch beabsichtigt, ihr Vermögen zu gleichen Teilen auf ihre drei Kinder aufzuteilen, später aber ein Bankkonto auf den gemeinsamen Namen eines der Kinder einrichtet und nicht weiß, dass das Konto nur auf dieses Kind und nicht auf alle drei Kinder übergeht.

Bevor Sie Ihr Testament aufsetzen, sollten Sie mit Ihrem Anwalt alle Vermögenswerte besprechen, die auf Ihren Namen lauten, und festlegen, ob es sich um Nachlassvermögen oder nicht-nachlassfähiges Vermögen handelt und wie diese Vermögenswerte nach Ihrem Ableben verteilt werden sollen.

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