§ 61.183 – Eignungsvoraussetzungen.

Um für eine Fluglehrerbescheinigung oder -berechtigung geeignet zu sein, muss eine Person:

(a) mindestens 18 Jahre alt sein;

(b) die englische Sprache lesen, sprechen, schreiben und verstehen können. Wenn der Bewerber eine dieser Anforderungen aus medizinischen Gründen nicht erfüllen kann, kann der Verwalter die erforderlichen Betriebsbeschränkungen für das Fluglehrerbrevet des Bewerbers festlegen;

(c) Er muss entweder ein Berufspilotenzeugnis oder ein Verkehrsflugzeugführerzeugnis mit besitzen:

(1) einer Luftfahrzeugkategorie und Klassenberechtigung, die der angestrebten Fluglehrerberechtigung entspricht; und

(2) einer Instrumentenflugberechtigung oder Berechtigungen im Pilotenzeugnis dieser Person, die der angestrebten Fluglehrerberechtigung entsprechen, wenn sie sich um ein

(i) Fluglehrerzeugnis mit einer Luftfahrzeugkategorie und einmotorigen Klassenberechtigung bewirbt;

(ii) ein Fluglehrerbrevet mit einer Flugzeugkategorie und einer mehrmotorigen Klassenberechtigung;

(iii) ein Fluglehrerbrevet mit einer Motorflugberechtigung; oder

(iv) ein Fluglehrerbrevet mit einer Instrumentenflugberechtigung.

(d) einen Logbuchvermerk von einem autorisierten Lehrberechtigten über die in § 61.185 dieses Teils aufgeführten Grundlagen der Ausbildung erhalten, der der erforderlichen Kenntnisprüfung entspricht;

(e) eine Kenntnisprüfung über die in § 61.185(a)(1) aufgeführt sind, es sei denn, der Antragsteller:

(1) ist Inhaber einer Fluglehrerbescheinigung oder einer Bodenlehrerbescheinigung, die gemäß diesem Teil ausgestellt wurde;

(2) ist Inhaber einer Lehrerbescheinigung, die von einem Staat, einem Landkreis, einer Stadt oder einer Gemeinde ausgestellt wurde und die die Person berechtigt, auf einer Bildungsebene der 7. Klasse oder höher zu unterrichten; oder

(3) ist als Lehrer an einer anerkannten Hochschule oder Universität beschäftigt.

(f) einen Wissenstest in den in § 61.185(a)(2) und (a)(3) dieses Teils aufgeführten Bereichen der Luftfahrtkenntnisse bestanden haben, die für die angestrebte Fluglehrerberechtigung angemessen sind;

(g) eine Logbucheintragung von einem autorisierten Lehrberechtigten in den in § 61.187(b) dieses Teils aufgeführten Bereiche, die der angestrebten Fluglehrerberechtigung entsprechen;

(h) Bestehen der erforderlichen praktischen Prüfung, die der angestrebten Fluglehrerberechtigung entspricht, in einem:

(1) einem Luftfahrzeug, das für die Kategorie und Klasse des Luftfahrzeugs für die angestrebte Berechtigung repräsentativ ist; oder

(2) einem Flugsimulator oder einem zugelassenen Flugübungsgerät, das für die Kategorie und Klasse des Luftfahrzeugs für die angestrebte Berechtigung repräsentativ ist und in Übereinstimmung mit einem Lehrgang in einem nach Teil 142 dieses Kapitels zugelassenen Ausbildungszentrum verwendet wird.

(i) Für ein Fluglehrerzeugnis mit einer Flugzeug- oder Segelflugzeugberechtigung Folgendes erfüllen:

(1) einen Vermerk im Bordbuch von einem autorisierten Lehrberechtigten erhalten, aus dem hervorgeht, dass der Bewerber kompetent ist und über Lehrfähigkeiten in den Bereichen Überziehungsverhalten, Trudeln, Trudeln und Trudelbeseitigung verfügt, nachdem er eine Flugausbildung in diesen Bereichen in einem Flugzeug oder Segelflugzeug, das für Trudeln zugelassen ist, erhalten hat; und

(2) Lehrfähigkeiten in den Bereichen Überziehungsverhalten, Trudeln, Trudeln und Trudelbeseitigung nachweisen können. Bei Vorlage des in Absatz (i)(1) dieses Abschnitts genannten Vermerks kann ein Prüfer diesen Vermerk jedoch als zufrieden stellenden Nachweis für die Beherrschung der Lehrverfahren für Strömungsabriss, Trudeln, Trudeln und Trudelbewältigung für die praktische Prüfung anerkennen, vorausgesetzt, dass die praktische Prüfung keine Wiederholungsprüfung ist, die darauf zurückzuführen ist, dass der Bewerber die vorherige Prüfung aufgrund von Mängeln in den Kenntnissen oder Fertigkeiten der Lehrverfahren für Strömungsabriss, Trudeln, Trudeln und Trudelbewältigung nicht bestanden hat. Wenn die Wiederholungsprüfung das Ergebnis von Mängeln in der Fähigkeit eines Bewerbers ist, Kenntnisse oder Fertigkeiten in Bezug auf das Bewusstsein für den Strömungsabriss, den Eintritt ins Trudeln, das Trudeln oder die Ausbildungsverfahren für das Trudeln nachzuweisen, muss der Prüfer die Person in Bezug auf das Bewusstsein für den Strömungsabriss, den Eintritt ins Trudeln, das Trudeln und die Ausbildungsverfahren für das Trudeln in einem Flugzeug oder Segelflugzeug, das für das Trudeln zugelassen ist, prüfen;

(j) mindestens 15 Stunden als verantwortlicher Pilot in der Luftfahrzeugkategorie und -klasse absolvieren, die für die angestrebte Fluglehrerberechtigung geeignet ist; und

(k) die entsprechenden Abschnitte dieses Teils erfüllen, die für die angestrebte Fluglehrerberechtigung gelten.

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