Die katholische Kirche hält die Wiedertaufe für nicht möglich:

1272. Durch die Taufe in Christus eingegliedert, wird der Getaufte zu Christus gestaltet. Die Taufe besiegelt den Christen mit dem unauslöschlichen geistlichen Zeichen (Charakter) seiner Zugehörigkeit zu Christus. Keine Sünde kann dieses Zeichen auslöschen, auch wenn die Sünde verhindert, dass die Taufe die Früchte des Heils trägt. Die Taufe ist einmalig und kann nicht wiederholt werden.

Die Taufen derjenigen, die aus anderen christlichen Gemeinschaften in die katholische Kirche aufgenommen werden sollen, gelten als gültig, wenn sie nach der trinitarischen Formel vollzogen werden. Wie der Katechismus der Katholischen Kirche erklärt:

1256. Die ordentlichen Spender der Taufe sind der Bischof und der Priester und, in der lateinischen Kirche, auch der Diakon. Im Bedarfsfall kann jeder, auch ein Nichtgetaufter, mit der erforderlichen Absicht taufen, indem er die trinitarische Taufformel verwendet. Die erforderliche Absicht ist der Wille, das zu tun, was die Kirche tut, wenn sie tauft. Die Kirche findet den Grund für diese Möglichkeit im universalen Heilswillen Gottes und in der Notwendigkeit der Taufe für das Heil.

1284. Im Falle der Notwendigkeit kann jeder taufen, vorausgesetzt, er hat die Absicht, das zu tun, was die Kirche tut, und vorausgesetzt, er gießt Wasser auf den Kopf des Täuflings und sagt dabei: „Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.“

Der Codex des kanonischen Rechts von 1983 (CIC 1983) behandelt Fälle, in denen die Gültigkeit der Taufe einer Person angezweifelt wird:

Can. 869 §1. Wenn ein Zweifel besteht, ob eine Person getauft worden ist oder ob die Taufe gültig gespendet wurde, und der Zweifel nach einer ernsthaften Untersuchung bestehen bleibt, soll die Taufe unter Vorbehalt gespendet werden.

§2. Wer in einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft getauft worden ist, darf nicht bedingt getauft werden, es sei denn, daß nach Prüfung der Sache und der Form der bei der Taufe gebrauchten Worte und nach Berücksichtigung des Willens des Täuflings und des Taufspenders ein ernsthafter Grund besteht, an der Gültigkeit der Taufe zu zweifeln.

§3. Bleibt in den in §§ 1 und 2 genannten Fällen die Spendung oder Gültigkeit der Taufe zweifelhaft, so soll die Taufe erst gespendet werden, nachdem dem Täufling, wenn er ein Erwachsener ist, die Lehre vom Sakrament der Taufe erklärt und ihm oder, wenn es sich um einen Säugling handelt, den Eltern die Gründe für die zweifelhafte Gültigkeit der Taufe erläutert worden sind.

In Fällen, in denen eine gültige Taufe im Anschluss an einen ungültigen Versuch vollzogen wird, wird davon ausgegangen, dass nur eine Taufe, nämlich die gültige, tatsächlich stattgefunden hat. Die Taufe wird also nie wiederholt.

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