CHAPITEL 62

VORHER

HOUSE BILL NO. 156

GEÄNDERT DURCH

HOUSE AMENDMENT NO. 1

AN ACT TO AMEND TITLE 4 OF THE DELAWARE CODE RELATING TO ALCOHOLIC LIQUORS.

BE IT ENACTED BY THE GENERAL ASSEMBLY OF THE STATE OF DELAWARE:

§ 709 Prohibition of sales at certain times.

(a) Kein gemäß §501 dieses Titels lizenzierter Hersteller oder Importeur darf alkoholische Getränke an Sonntagen, Thanksgiving, Ostern oder Weihnachten, an einem der in Unterabschnitt (d) dieses Abschnitts genannten Feiertage oder zu anderen als den von den Regeln oder Vorschriften des Beauftragten vorgeschriebenen Zeiten verkaufen oder ausliefern, sofern nicht Unterabschnitt (f) dieses Abschnitts Anwendung findet.

(b) Kein Inhaber einer Lizenz für den Verkauf von Spirituosen, Weinen oder bierhaltigen alkoholischen Getränken für den Außer-Haus-Konsum in einem Geschäft darf diese an Thanksgiving, Ostern oder Weihnachten, an jedem in Unterabschnitt (d) dieses Abschnitts genannten Feiertag oder zwischen 1:00 und 9:00 Uhr morgens verkaufen oder liefern. montags bis samstags an jedem anderen Tag, außer in den Fällen, in denen Unterabschnitt (f) dieses Abschnitts Anwendung findet, und sonntags vor 12.00 Uhr oder nach 20.00 Uhr. Jede Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von 50.000 oder mehr kann den Verkauf innerhalb der Gemeindegrenzen gemäß diesem Unterabschnitt auf maximal 4 Stunden an Sonntagen beschränken, wie durch eine Verordnung der Gemeinde festgelegt. Die Ladenschlusszeiten für andere Wochentage als den Sonntag können in jeder Gemeinde mit 50.000 oder mehr Einwohnern durch eine Verordnung der Gemeinde früher festgelegt werden, vorausgesetzt, eine solche Verordnung steht im Einklang mit der Verfassung des Staates Delaware und der Bundesverfassung und behandelt alle Unternehmen gleich. Während der Monate Oktober bis Dezember ist es dem Inhaber einer Lizenz für den Verkauf von alkoholischen Getränken für den außerbetrieblichen Konsum gestattet, den Verkauf montags bis samstags ab 8.00 Uhr und sonntags ab 10.00 Uhr stattfinden zu lassen.

(c) Kein Inhaber einer Lizenz für den Verkauf von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle darf diese zwischen 1.00 und 9.00 Uhr verkaufen. Der Verkauf von alkoholischen Getränken durch einen Lizenznehmer zum Verzehr in den Verkaufsräumen ist an jedem Tag des Jahres gestattet; vorausgesetzt, dass kein Lizenznehmer verpflichtet ist, an Sonntagen, Thanksgiving, Ostern oder Weihnachten oder an einem der in Unterabschnitt (d) dieses Abschnitts genannten Feiertage zum Verkauf alkoholischer Getränke geöffnet zu sein.

(d) Jeder Inhaber einer Lizenz für den Verkauf von alkoholischen Getränken, entweder für den Konsum an Ort und Stelle oder für den Konsum außer Haus, einschließlich Läden und Schankwirtschaften, der alkoholische Getränke an Sonntagen verkaufen möchte, mit Ausnahme einer Sammellizenz, muss eine zweijährige Lizenzgebühr von 500 Dollar für die Erteilung einer Sonderlizenz für den Ausschank alkoholischer Getränke an Sonntagen entrichten, die zusätzlich zu allen anderen Lizenzgebühren erhoben wird, die vom Lizenznehmer verlangt werden können. Besitzt ein Lizenznehmer eine Lizenz für den Verkauf an Ort und Stelle und für den Konsum außerhalb von Gebäuden, so braucht er nur eine Sonderlizenz zu erwerben, wenn er alkoholische Getränke an Sonntagen ausschenken will.

(d) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die folgenden Tage als Feiertage: Sonntage, mit Ausnahme des Sonntags vor Weihnachten, wenn Weihnachten auf einen Montag fällt, und des Sonntags vor Neujahr, wenn der Neujahrstag auf einen Montag fällt; Erntedankfest; Weihnachten; und Ostern.

Wenn der Sonntag vor Weihnachten und der Sonntag vor Neujahr nicht als Feiertag gelten, darf der Verkauf von Spirituosen, Wein und Bier nur zwischen 13:00

(e) In den Gemeinden und anderen politischen Unterabteilungen dieses Staates, in denen die Sommerzeit beachtet wird, gilt die Sommerzeit, unabhängig davon, ob sie durch Gesetz oder Gewohnheit zugelassen ist, für die in diesem Abschnitt genannten Stunden für den Zeitraum, in dem die Sommerzeit gilt.

(f) Ungeachtet des Unterabschnitts (d) dieses Abschnitts dürfen Importeure Importeure oder Inhaber einer Lizenz für den Verkauf von Spirituosen, Weinen oder Bier an Sonntagen Bier in Kraftfahrzeugen, die mit fest installierten Vorrichtungen für die Kühlung und den Ausschank von Bier ausgestattet sind, nur an lizenzierte Versammlungen liefern; vorausgesetzt jedoch, dass ein solcher Lizenznehmer eine solche Lieferung zuvor dem Beauftragten gemeldet hat.

(g) Das Verbot des Verkaufs an Sonntagen gemäß Unterabschnitt (d) dieses Abschnitts schließt Weinkellereien in Delaware und landwirtschaftliche Weinkellereien aus, die ihre Erzeugnisse an Personen im gesetzlichen Mindestalter gemäß § 708 dieses Titels zum Verzehr außerhalb von Lokalen zwischen 12.00 und 18.00 Uhr an Sonntagen verkaufen dürfen. Fallen andere in diesem Abschnitt aufgeführte wichtige Feiertage auf einen Sonntag, so ist der Verkauf an diesem Tag verboten.

(h) Ungeachtet der Bestimmungen von Unterabschnitt (d) dieses Abschnitts kann ein Inhaber einer Lizenz für den Verkauf von Spirituosen, Wein oder Bier in einem Laden oder Schankraum nach seinem Ermessen an Sonntagen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr Spirituosen, Wein oder Bier verkaufen. Jeder Inhaber einer Lizenz für den Verkauf von Spirituosen, Wein oder Bier in einem Laden oder Schankraum, der sich dafür entscheidet, an Sonntagen Geschäfte zu tätigen, kann nach eigenem Ermessen an einem anderen Wochentag für den Geschäftsbetrieb geschlossen bleiben, ohne den Beauftragten davon in Kenntnis zu setzen oder ihm eine vorherige Genehmigung zu erteilen, vorausgesetzt, die täglichen Öffnungszeiten des Ladens oder Schankraums sind gut sichtbar am Schaufenster oder an der Tür des Ladens oder Schankraums angebracht. Jede Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von 50.000 oder mehr kann den Verkauf innerhalb der Gemeindegrenzen gemäß diesem Unterabschnitt auf maximal 4 Stunden beschränken, wie durch eine Verordnung der Gemeinde festgelegt. Ungeachtet dieses Unterabschnitts muss ein Inhaber einer Lizenz für den Verkauf von Spirituosen, Wein oder Bier in einem Geschäft oder Schankraum am Weihnachtstag und Ostersonntag geschlossen bleiben.

Genehmigt am 30. Juni 2015

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