Im Zusammenhang mit der Einwanderung bedeutet eine Lebensgemeinschaft, dass ein Paar mindestens ein Jahr lang in einer ehelichen Gemeinschaft zusammengelebt hat. Eine Lebensgemeinschaft besteht ab dem Tag, an dem zwei Personen nachweislich in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben. Es obliegt dem Antragsteller nachzuweisen, dass sie mindestens ein Jahr lang in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt haben, bevor ein Antrag beim CPC-M eingeht.
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist rechtlich gesehen eine faktische Beziehung, was bedeutet, dass sie in jedem Einzelfall anhand der Fakten festgestellt werden muss. Dies steht im Gegensatz zur Ehe, die rechtlich eine de jure Beziehung ist, was bedeutet, dass sie rechtlich festgelegt wurde.
Auf dieser Seite
- Was ist eine Lebensgemeinschaft?
- Sponsor in Kanada und Lebenspartner im Ausland
- Sponsor oder Lebenspartner mit einer früheren Lebensgemeinschaft
- Sponsor oder Lebenspartner, der rechtmäßig mit einer anderen Person verheiratet ist
- Sponsor eines zuvor getrennt lebenden Ehepartners als Lebenspartner
- Verbotene Beziehungen
Was ist eine Lebensgemeinschaft?
Konkubinat bedeutet Zusammenleben. Zwei Personen, die zusammenleben, haben ihre Angelegenheiten zusammengelegt und ihren gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung eingerichtet. Um als Lebenspartner zu gelten, müssen sie seit mindestens einem Jahr zusammenleben. Dies ist die Standarddefinition, die von der Bundesregierung verwendet wird. Das bedeutet, dass sie ein Jahr lang ununterbrochen zusammengelebt haben, und nicht, dass sie mit Unterbrechungen zusammengelebt haben, die sich zu einem Jahr summieren. Der ununterbrochene Charakter des Zusammenlebens ist ein allgemeines Verständnis, das sich auf die Rechtsprechung stützt.
Während Zusammenleben bedeutet, dass man ununterbrochen zusammenlebt, kann es vorkommen, dass der eine oder der andere Partner das Haus wegen Arbeit oder Geschäftsreisen, familiärer Verpflichtungen usw. verlassen hat. Die Trennung muss vorübergehend und kurz sein.
Sponsor in Kanada und Lebenspartner im Ausland
Nach der Rechtsprechung ist die Definition eines Lebenspartners als „eine Person, die (normalerweise) zusammenlebt“ zu verstehen. Nach Ablauf des einjährigen Zusammenlebens können die Partner für einige Zeit getrennt leben und dennoch eine Lebensgemeinschaft aufrechterhalten. So kann ein Paar beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Tod eines Familienmitglieds, widrigen Umständen im Land (z. B. Krieg, politische Unruhen) oder aus beruflichen oder bildungsbezogenen Gründen getrennt leben und daher zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zusammenleben. Trotz der Unterbrechung des Zusammenlebens besteht eine eheähnliche Gemeinschaft, wenn das Paar in der Vergangenheit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen in einer eheähnlichen Beziehung zusammengelebt hat und beabsichtigt, dies so bald wie möglich wieder zu tun. Es sollte nachgewiesen werden, dass beide Parteien die Beziehung fortsetzen.
Sponsoren und ihre Lebensgefährten müssen das Formular IMM 5532 (PDF, 2,21 MB) (Relationship Information and Sponsorship Evaluation) als Teil ihres Antrags ausfüllen und einreichen. Darüber hinaus können sie weitere Nachweise einreichen, dass sie seit mindestens einem Jahr zusammenleben. Weitere Informationen finden Sie im Basic Guide for Sponsors and Applicants und auf der Document Checklist for common-law partners (PDF, 1.81 MB).
Diese Situation ähnelt einer Ehe, bei der die Parteien vorübergehend getrennt sind oder aus verschiedenen Gründen nicht zusammenleben, sich aber immer noch als verheiratet betrachten und in einer ehelichen Beziehung mit ihrem Ehepartner leben, mit der Absicht, so bald wie möglich zusammenzuleben.
Bei eheähnlichen Gemeinschaften ist es umso schwieriger festzustellen, ob die eheähnliche Gemeinschaft noch besteht, je länger die Trennung ohne Zusammenleben andauert.
Sponsor oder Partner mit einer früheren eheähnlichen Gemeinschaft
Eine eheähnliche Gemeinschaft wird aufgelöst oder endet mit dem Tod eines Partners oder wenn mindestens ein Partner nicht die Absicht hat, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen. In Fällen, in denen der Zusammenführende oder der Antragsteller in einer früheren eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat, muss ein Beamter die Umstände des Falles prüfen und sich vergewissern, dass es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass mindestens ein Partner die Absicht hatte, das Zusammenleben in dieser eheähnlichen Gemeinschaft zu beenden.
Sponsor oder Lebenspartner, der rechtmäßig mit einer anderen Person verheiratet ist
Personen, die mit einem Dritten verheiratet sind, können als Lebenspartner betrachtet werden, sofern ihre Ehe gescheitert ist und sie mindestens ein Jahr lang getrennt von ihrem Ehepartner gelebt haben; während dieses Zeitraums müssen sie mit dem Lebenspartner in einer ehelichen Beziehung zusammengelebt haben. Das Zusammenleben mit einem Lebenspartner gilt erst dann als begonnen, wenn eine physische Trennung vom Ehepartner stattgefunden hat. Eine Lebensgemeinschaft kann nicht rechtmäßig begründet werden, wenn eine oder beide Parteien weiterhin eine eheliche Beziehung zu einer Person unterhalten, mit der sie rechtmäßig verheiratet sind.
Wenn der Zusammenführende rechtmäßig mit einer anderen Person verheiratet ist, müssen sich die Beamten vergewissern, dass der Zusammenführende von seinem rechtmäßigen Ehepartner getrennt ist und nicht mehr mit ihm zusammenlebt. Die gleiche Einschränkung gilt gegebenenfalls für den Antragsteller. Sind die in IMM 5532 (Relationship Information and Sponsorship Evaluation) gemachten Angaben unzureichend, kann ein Beamter zusätzliche Nachweise verlangen, wie z. B.:
- eine unterzeichnete förmliche Erklärung, dass die Ehe beendet ist und die Person eine eheähnliche Gemeinschaft eingegangen ist
- eine Trennungsvereinbarung
- ein Gerichtsbeschluss bezüglich des Sorgerechts für die Kinder, der das Scheitern der Ehe belegt, oder
- Dokumente, die den/die rechtmäßig verheirateten Ehegatten aus Versicherungspolicen oder Testamenten als Begünstigten streichen (Formular „Änderung des Begünstigten“)
Unter den genannten Umständen wird der rechtmäßige Ehegatte nicht geprüft. Dieser Ehegatte kann später nicht vom Hauptantragsteller gesponsert werden.
Sponsoring eines zuvor getrennt lebenden Ehegatten als Lebenspartner
Ein ausländischer Staatsangehöriger ist kein Mitglied der Familienklasse, wenn er ein nicht-begleitendes Familienmitglied eines Sponsors war und nicht geprüft wurde. Ein rechtlich getrennter Ehepartner eines Sponsors, der ein nicht-begleitendes Familienmitglied war und nicht offengelegt und untersucht wurde, weil der Sponsor zu dieser Zeit in einer eheähnlichen Beziehung lebte, kann nicht von seinem Ehepartner in Kanada gesponsert werden.
In solchen Fällen muss ein Beamter feststellen, dass R4.1 nicht zutrifft, d.h. dass die eheähnliche Beziehung nicht nur zu Einwanderungszwecken aufgelöst wurde und dass die neue Beziehung mit dem zuvor getrennten Ehepartner echt ist.
Die Pflicht liegt beim Sponsor, akzeptable Beweise dafür vorzulegen, dass die frühere Beziehung beendet ist.
Wenn die in IMM 5532 (Relationship Information and Sponsorship Evaluation) (PDF, 2.21 MB) gemachten Angaben nicht ausreichen, kann ein Beamter zusätzliche Nachweise verlangen, z. B.:
- eine Hypothek oder einen Mietvertrag
- Dokumente, aus denen hervorgeht, dass beide dieselbe Adresse haben, z. B. von der Regierung ausgestellte Ausweisdokumente, Führerschein, Versicherungspolicen
- Nachweise für gemeinsame Bankkonten, z.z. B. Kontoauszug oder ein Schreiben eines Finanzinstituts
- Dokumente anderer Institutionen oder staatlicher Behörden, wie z. B. der Canada Revenue Agency, die auf eine eheliche Beziehung hinweisen
Scheidung und anschließende Wiederverheiratung heben den Ausschluss gemäß R117(9)(d) nicht auf. Stellt ein kanadischer Staatsbürger oder Daueraufenthaltsberechtigter einen Antrag, um einen zuvor getrennt lebenden Ehepartner zu sponsern, kann der zuvor getrennt lebende Ehepartner ausgeschlossen werden, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem der Sponsor eine Daueraufenthaltsgenehmigung beantragt hat, verheiratet war, aber nicht untersucht wurde.
Verbotene Beziehungen
Eine eheliche Beziehung kann nicht mit mehr als einer Person gleichzeitig eingegangen werden. Der Begriff „ehelich“ impliziert von Natur aus Exklusivität und ein hohes Maß an Bindung. Sie kann nicht zwischen mehr als zwei Personen gleichzeitig bestehen. Polygamie-ähnliche Beziehungen können nicht als ehelich angesehen werden und gelten nicht als eheliche Beziehungen oder Beziehungen von Lebenspartnern.
Da sie als eheliche Beziehungen definiert sind, gelten für Beziehungen des bürgerlichen Rechts die meisten der gleichen rechtlichen Einschränkungen wie für Ehen, z. B. die verbotenen Blutsverwandtschaftsgrade. Die Liste der Beziehungen, die unter die verbotenen Verwandtschaftsgrade im Gesetz über die Ehe (verbotene Verwandtschaftsgrade) fallen, gilt auch für Lebensgemeinschaften.
Die folgenden Personen werden nicht als Lebenspartner anerkannt:
- Personen, die in einer inzestuösen Beziehung leben
- einer oder beide Partner unter dem Mindestalter für die Einwilligung (siehe unten)
- einer der Partner, der wegen einer Straftat inhaftiert ist, die in Kanada nach dem Strafgesetzbuch eine Straftat darstellen würde
Für Ehegatten und Lebenspartner gilt das gleiche Mindestalter – 18 Jahre. Partner können bereits vor dem 18. Lebensjahr zusammenleben, aber ihre Beziehung wird erst dann rechtlich als Lebensgemeinschaft anerkannt, wenn beide Partner seit mindestens 18 Jahren ein Jahr lang zusammengelebt haben.